Allgemeine Geschäftsbedingungen der Contentic Media Services GmbH, nachfolgend Contentic
1. „Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.
2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unsere gültige Anzeigenpreisliste und unsere schriftliche Auftragsbestätigung sind für jeden Auftrag maßgebend. Ein Auftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch Contentic, bzw. der autorisierten Anzeigenverwaltung rechtsverbindlich.
3. Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß abzurufen.
4. Die in der Anzeigenpreisliste ausgewiesenen Staffelpreise (Nettopreise) werden nur für die innerhalb eines Kalenderjahres in dem jeweiligen Periodikum erscheinenden Anzeigen eines Werbungtreibenden gewährt. Gemeinschaftsanzeigen bzw. Durch-/Mittelhefter zweier oder mehrerer Werbungtreibender werden nicht rabattiert.
5. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die Contentic nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten – den Unterschied zwischen dem berechneten Nachlass und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Preis zurückzu vergüten.
6. Kann eine Ausgabe infolge Betriebs- oder Verkehrsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfen, Beschlagnahme und dergleichen (sowohl iinnerhalb der Contentic als auch in fremden Betrieben, derer sich Contentic zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedient) nicht erscheinen, so ergeben sich hieraus keine Ansprüche des Auftraggebers gegenüber der Contentic.
7. Für die Unterbringung einer Anzeige auf einem Vorzugsplatz ist der in der Preisliste angegebene Zuschlag zu bezahlen.
8. Anzeigen, die nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen sind, müssen deutlich mit dem Wort „Anzeige“ bezeichnet werden.
9. Contentic übernimmt keine Verantwortung und Haftung für Anzeigenveröffentlichungen in Bezug auf Formulierung, Gestaltung oder Nichtbeachtung gesetzlicher Bestimmungen.
10. Contentic behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form abzulehnen. Das gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Aufnahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für Contentic erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. In jedem Fall wird die Ablehnung eines Auftrags dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, Contentic von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages – auch wenn er storniert sein sollte – gegen Contentic erwachsen. Contentic ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden (z.B. Urheberrecht, Heilmittelwerbegesetz).
11. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert Contentic unverzüglich Ersatz an.
12. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck Anspruch auf eine Ersatzanzeige. Der Auftraggeber hat kein Recht, für die Ersatzanzeige bestimmte Nummern, Ausgaben oder Plätze zu verlangen. Wenn durch Mängel der Zweck der Anzeige nur unerheblich beeinträchtigt wird, behält sich Contentic vor, eine Zahlungsminderung zu gewähren. Weitergehende Haftungen für Contentic sind ausgeschlossen. Fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinen Anspruch für den Auftraggeber. Reklamationen müssen innerhalb vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg schriftlich geltend gemacht werden und können, selbst wenn sie berechtigt sind, nur bei Wahrung der Frist berücksichtigt werden.
13. Die Übersendung von mehr als 2 Farbvorlagen, die nicht termingerechte Lieferung der Druckunterlagen und der Wunsch nach einer von der Vorlage abweichenden Druckwiedergabe können Auswirkungen auf Platzierung und Druckqualität verursachen, die nicht zu Reklamationen berechtigen. Contentic behält sich die Berechnung entstehender Mehrkosten vor.
14. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Contentic gelten sinngemäß auch für Aufträge über Beikleber, Beihefter oder sonstige technische Sonderausführungen.
15. Erfüllungsstandort ist der Sitz der Contentic Media Services GmbH. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz von Contentic. Soweit Ansprüche der Contentic nicht in Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewünschten Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz von Contentic vereinbart.
Zuletzt bearbeitet 26.03.2008 12:37 Uhr